Sebastian Buosi

Sebastian Buosi

Über die Versicherungswirtschaft zur klassischen Bank hin zu digitalen und alternativen Anlagen kam Sebastian früh mit Finanzthemen in Berührung. Dieses Interesse wurde dank der Möglichkeiten aus dem digitalen Wandel in der Finanzbranche weiter verstärkt. Daher hat er sich weiter auf Themen wie Bitcoin, NFT, Uhren und das nachhaltige Investieren spezialisiert.

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Bankauskunft – was kann man sich darunter vorstellen?

überprüft durch Finanzreport
Bankauskunft – was kann man sich darunter vorstellen?

Es klingt erst einmal besorgniserregend. Fremde wollen Informationen über den persönlichen Kontostand und weitere wichtige Daten. Das zumindest denken viele, wenn sie das Wort Bankauskunft hören. Sofort schrecken sie hoch und wettern Schlimmes. Doch die Angst ist unbegründet. Hierzulande kann niemand ohne Weiteres auf solch sensible Zahlen zurückgreifen. Deshalb ist es höchste Zeit, mit weit verbreiteten Mythen aufzuräumen und stattdessen für Klarheit zu sorgen. Was also ist die Bankauskunft wirklich?

Eine kurze Definition in drei Sätzen

Zu Bankauskünften kommt es vor allem im gewerblichen Bereich, weniger bei Privatkunden wie viele fürchten. Allgemein handelt es sich dabei um ein standardisiertes Verfahren seitens der Kreditinstitute, die vor allem Aussagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kunden treffen. Besonders relevant sind Bankauskünfte dann, wenn sie von öffentlichen Stellen wie etwa dem Finanzamt oder Strafverfolgungsbehörden erfragt werden.

Ohne Voraussetzungen geht nichts

Entgegen den häufig geäußerten Sorgen kann sich Hinz und Kunz nicht einfach durch die Konten beliebiger Kunden durchfragen, auch wenn dies für manche sicherlich interessant erschiene. Stattdessen legen rechtliche Grundlagen genau fest, was legal ist und was eben nicht. Bankauskünfte basieren somit stets auf den sogenannten “Grundsätzen zur Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten”, worin unterschiedliche Aspekte niedergeschrieben sind. Diese müssen zwingend befolgt werden. Die Grundlagen umfassen dabei vor allem die nachfolgend genannten Punkte.

  • Anfragen zu Bankauskünften müssen schriftlich und begründet erfolgen
  • Bankauskünfte sind stets allgemein zu halten
  • Betroffene Kunden sind berechtigt, eine Abschrift zu bekommen
  • Das verweigerte Einverständnis über die Bankauskunft muss den Anfragenden wertneutral übermittelt werden

Was steht nun konkret in einer Bankauskunft?

Auch an dieser Stelle nochmals der Hinweis darauf, dass keine sensiblen Daten wie etwa Kontostände oder dergleichen genannt werden dürfen. Verstößt das jeweilige Kreditinstitut gegen diese Vorgaben, können mitunter drastische Strafen drohen. Ganz grundsätzlich gesagt dienen Bankauskünfte dazu, die Kreditwürdigkeit des Betroffenen besser einschätzen zu können. Weitere Angaben, die oftmals vorkommen und erlaubt sind, wurden untenstehend aufgelistet.

  • Kreditzahlungen
  • Vertrauenswürdigkeit
  • Geschäftsbeziehungen
  • Kontoführung
  • Grundbesitz

Wie läuft eine Bankauskunft nun in der Praxis ab?

Für gewöhnlich wird hier ein vorher definiertes Programm abgespult, bei dem Abweichungen eine sehr seltene Ausnahme darstellen. Zunächst einmal ist es Standard, dass die Auskunftsberechtigten eine Mitteilung an die betreffende Bank senden und sich dort nach der im Fokus stehenden Person erkundigen. Das Kreditinstitut wird nun prüfen, ob eine Erlaubnis zur Bankauskunft tatsächlich vorliegt. Trifft dies zu, besteht der nächste Schritt darin, die relevanten Infos zusammenzutragen, ehe die Auskunftserteilung erfolgt. Wie vorhin schon erwähnt, erhalten die betroffenen Kunden eine Abschrift des Vorgangs.

Worin besteht der Unterschied zum Bankgeheimnis?

Das sogenannte Bankgeheimnis genießt hierzulande einen besonders hohen Stellenwert, stellt es doch sicher, dass zwischen Kreditinstitut und Kunde ein möglichst enges Vertrauensverhältnis herrscht. Nach den vorherigen Ausführungen ist es ein Leichtes, zu denken, dass Bankauskünfte unmittelbar mit dem Bankgeheimnis kollidieren beziehungsweise diese im gegensätzlichen Widerspruch zueinander stehen. Zwei Gründe sprechen jedoch dagegen. Zum einen die nun schon mehrmals diskutierte Allgemeinheit der Informationen, die sicherstellt, dass beispielsweise keine Aussagen über die finanzielle Vergangenheit der betroffenen Person nach außen gelangen. Zum anderen aber stimmen die Kunden der Bankauskunft direkt zu und verzichten somit faktisch auf die Wahrung des Bankgeheimnisses.

Gibt es Fälle von Pflichtauskünften?

Das kann in der Realität durchaus vorkommen, wenn auch selten. Eine Bank hat aber beispielsweise dann Informationen auszugeben, wenn es sich bei den betroffenen Personen um im Handelsregister eingetragene Kaufleute handelt, die der Auskunft zudem nicht ausdrücklich widersprochen haben. Es kann sogar vorkommen, dass Daten gegen den Willen der Kunden weitergegeben werden, etwa weil die Strafverfolgungsbehörden dies fordern. Dazu bedürfen sie allerdings wiederum eines begründeten Verdachts. Ferner ist eine Auskunft verpflichtend, wenn Sozialämter, BAfög-Stellen oder Wohngeldstellen anfragen. Auch der Todesfall des Kunden rechtfertigt eine solche Bankauskunft.

Bankauskünfte für Vermieter und Lieferanten

Der Wohnungsmarkt ist so angespannt wie nie zuvor. Kein Wunder also, dass auch Vermieter auf Nummer sicher gehen und genauestens über die Bonität ihrer Mieter Bescheid wissen wollen. Eine Bankauskunft bietet hierfür eine durchaus gute Gelegenheit, sofern die Gegenseite dem auch zustimmt. Auch für Lieferanten kann es von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein, ob der Abnehmer finanziell überhaupt in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen oder ob das Risiko von Zahlungsausfällen besteht. Zuletzt dürfen Leasinggesellschaften zum Kreis derer gezählt werden, die über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Gegenübers informiert sein sollten.

Fallen für Bankauskünfte eigentlich Kosten an?

Tatsächlich ja, wenngleich sich diese im Rahmen halten und eher einem Verwaltungsaufwand gleichkommen. Pauschale Aussagen, wie hoch die jeweiligen Gebühren ausfallen, sind indes kaum möglich und unterscheiden sich von Institut zu Institut. Meist ist nicht einmal die Frage geklärt, wer für die zusätzlichen Kosten aufkommt. Nicht selten werden diese sogar dem Kontoinhaber in Rechnung gestellt. Insgesamt lässt sich sagen, dass es an einer einheitlichen Regelung bezüglich der Kostenübernahme fehlt.

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