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Oliver Schoch

Oliver Schoch ist Bankkaufmann und Finanz-Journalist. Im Rahmen seiner Spezialisierung schreibt er mittlerweile seit 14 Jahren Artikel zu unterschiedlichen Finanz-Themen wie Börse, Versicherungen, Finanzierungen oder Geldanlage. Dabei gibt Oliver Schoch Lesenden gerne Ratschläge für den Finanz-Alltag und zeigt, wie interessant und alltäglich das Thema Finanzen in der Praxis ist.

Im Hinblick auf die Lohnsteuer gibt es in Deutschland sechs unterschiedliche Steuerklassen, in die Arbeitnehmer eingruppiert werden können. Entscheidend ist die entsprechende Lohnsteuerklasse insbesondere dafür, wie hoch die zu zahlende Steuer ausfällt und welche Freibeträge es für die Arbeitnehmer gibt. Es ist von mehreren Faktoren abhängig, in welche Lohnsteuerklasse Arbeitnehmer seitens der Finanzbehörden eingruppiert werden.

Wir möchten uns im Beitrag ausführlich mit den sechs Lohnsteuerklasse in Deutschland beschäftigen. Zunächst beantworten wir die Frage, warum es überhaupt unterschiedliche Steuerklassen gibt. Anschließend gehen wir detailliert auf die einzelnen Steuerklassen ein und zeigen unter anderem auf, welche Freibeträge diese beinhalten und welche Arbeitnehmer in die jeweilige Steuerklasse eingruppiert werden. Am Ende des Beitrags beantworten wir weitere Fragen, wie zum Beispiel, wann die Steuerklasse zu ändern ist.

Warum gibt es unterschiedliche Steuerklassen?

Es ist eine berechtigte Frage, warum es in Deutschland überhaupt unterschiedliche Steuerklassen gibt. Hintergrund ist vor allem, dass auf diese Weise die Steuerprozesse vereinfacht werden, weil es unterschiedliche Freibeträge gibt. Das wiederum hängt damit zusammen, dass das Steuerrecht möglichst gerecht sein soll. Aus dem Grund werden Unterschiede zwischen den einzelnen Arbeitnehmern abhängig von deren Situation gemacht, sodass es zur Einteilung in die verschiedenen Steuerklassen kommt.

Wie viele Steuerklassen gibt es?

Insgesamt gibt es hierzulande sechs Steuerklassen im Bereich der Lohnsteuer. Schwerpunktmäßig sind es unterschiedliche Personen, die der entsprechenden Steuerklasse zugeordnet werden. Daher wird insbesondere zwischen den folgenden Personen und Personengruppen differenziert:

  • Singles
  • Alleinstehende mit Kindern
  • Verheiratete mit deutlich voneinander abweichendem Einkommen
  • Verheiratete mit relativ gleichen Einkommen
  • Verwitwete und Geschiedene
  • Arbeitnehmer mit 2 Jobs

Lassen Sie uns jetzt auf die einzelnen Steuerklassen näher eingehen, für welche Personen diese gedacht sind und worin die entsprechenden Pauschal- und Freibeträge bei der jeweiligen Steuerklasse1Die 6 Lohnsteuerklassen in der Übersicht – https://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/steuerklassen-1-bis-6-die-sechs-lohnsteuerklassen-in-der-uebersicht-2023/24520656.html – Abgerufen am … Weiterlesenbestehen.

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Die Lohnsteuerklassen dienen vor allem der Steuergerechtigkeit. Manche Personen haben zum Beispiel als Alleinstehende Kinder und werden daher steuerlich erleichtert und in eine andere Steuerklasse eingruppiert als Verheiratete ohne Kinder

Steuerklasse I: Singles und Geschiedene

In die Lohnsteuerklasse eines werden in erster Linie Singles und nicht mehr verheiratete Personen eingruppiert. Das bedeutet, dass sich die folgenden Personengruppen innerhalb der Steuerklasse I finden:

  • Alleinstehende
  • Verheiratete
  • Geschiedene
  • Verwitwete

Es finden sich hier dementsprechend Person, die entweder noch nie verheiratet waren oder es inzwischen nicht mehr sind. Ein Kennzeichen der Steuerklasse I ist, dass die entsprechenden Verbraucher nicht in jede, andere Steuerklasse wechseln können. So sind insbesondere die Steuerklassen III, IV und V nur für Verheiratete, sodass dort keine Singles eingetragen werden können. Ebenfalls in die Steuerklasse I fallen Alleinstehende mit Kindern, die allerdings nicht in deren Haushalt leben. Sollte das der Fall sein, gehören die entsprechenden Personen stattdessen in die Steuerklasse II.

Folgende Frei- und Pauschbeträge gibt es im Jahre 2023 in der Steuerklasse I:

  • Grundfreibetrag (10.908 Euro)
  • Arbeitnehmerpauschbetrag (1.230 Euro)
  • Sonderausgabenpauschbetrag (36 Euro)
  • Vorsorgepauschale
  • Kinderfreibetrag (3.012 Euro pro Elternteil)
  • Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder (1.464 Euro)

Der Grundfreibetrag gilt für alle Steuerpflichtigen in Deutschland und beträgt mittlerweile fast 11.000 Euro. Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist auch als Werbungskostenpauschale bekannt und beträgt in der Steuerklasse I exakt 1.230 Euro. Ferner gibt es noch weitere Freibeträge, die wir zuvor aufgelisteten haben.

Steuerklasse II: Alleinerziehende mit mindestens einem Kind

Während in der Steuerklasse I in erster Linie Singles und nicht verheiratete Kinder eingruppiert werden, sind in der Steuerklasse II Alleinerziehende, aber auch ledige, verwitwete oder geschiedene Personen, die mindestens ein Kind haben. Vorteil der Steuerklasse II sind steuerliche Entlastungen, die eben aufgrund der Tatsache vorhanden sind, dass Kinder existieren. Dafür verantwortlich ist in erster Linie der Alleinerziehendenentlastungsbetrag, der meistens auch in der Kurzversion als Entlastungsbetrag bezeichnet wird.

Voraussetzung für den Erhalt dieses Entlastungsbetrages in der Steuerklasse II ist, dass die Kinder im Haushalt leben und darüber hinaus keine weitere Person im Haushalt – neben der Mutter oder dem Vater – wohnt, die volljährig ist. Die Höhe des Alleinerziehendenentlastungsbetrages beläuft sich auf 4.260 Euro. Zusammengefasst gibt es innerhalb der Steuerklasse II die meisten Freibeträge, sodass es sich in dem Sinne um die günstigste Steuerklasse überhaupt handelt.

Im Jahre 2023 gelten in der Steuerklasse II die folgenden Frei- und Pauschbeträge:

  • Grundfreibetrag (10.908 Euro)
  • Arbeitnehmerpauschbetrag (1.230 Euro)
  • Sozialausgabenpauschbetrag (36 Euro)
  • Vorsorgepauschale
  • Kinderfreibetrag (3.012 Euro pro Elternteil)
  • Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder (1.464 Euro pro Elternteil)
  • Alleinerziehendenentlastungsbetrag (4.260 Euro)

Den Entlastungsbetrag gibt es in Höhe von 4.260 Euro für das erste Kind und für jedes weitere Kind werden noch einmal zu 240 Euro als Entlastungsbetrag geltend gemacht.

Steuerklasse III: Verheiratete mit einem Großverdiener

In der Steuerklasse III befinden sich ausschließlich Verheiratete oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebende Person. Es handelt sich entweder um Alleinverdiener oder Doppelverdiener, wobei für gewöhnlich ein Partner deutlich mehr als der andere verdient. Dann ist es aus steuerlichen Gründen vielfach die beste Kombination, wenn der Besserverdienende in der Steuerklasse III eingetragen ist. Dementsprechend wird dann dem geringer Verdienenden die Steuerklasse V zugeordnet.

Kennzeichnend für die Steuerklasse III ist, dass es dort wiederum einige Freibeträge gibt. Wenn sich ein Partner in der Steuerklasse III eintragen lässt, dann muss der andere Partner zwangsläufig in die Steuerklasse V eingruppiert werden. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist es bei der Kombination Steuerklasse III und Steuerklasse V jedoch nicht so, dass das Ehepaar weniger Steuern als bei der Kombination Steuerklasse IV und IV zahlt. Stattdessen findet lediglich eine andere Verteilung der Steuerschuld statt.

Im Jahr 2023 gibt es in der Steuerklasse III die folgenden Frei- und Pauschbeträge:

  • Grundfreibetrag (21.816 Euro)
  • Arbeitnehmerpauschbetrag (1.230 Euro)
  • Sozialausgabenpauschbetrag (36 Euro)
  • Vorsorgepauschale
  • Kinderfreibetrag (8.952 Euro)

Wie Sie erkennen, sind Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag doppelt so hoch wie beispielsweise in der Steuerklasse I. Das hängt damit zusammen, dass dieser Freibetrag stets für jeweils einen Partner gilt, sich also dementsprechend bei Verheirateten in Steuerklasse III in dem Sinne verdoppelt.

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Auch wenn ein Partner deutlich mehr als der andere verdient, muss de Kombination aus Steuerklasse III und V nicht immer die beste sein. Daher sollten Sie als Verheiratete prüfen, ob nicht eventuell die Kombination IV und IV für sie ideal ist.

Steuerklasse IV: Verheiratete mit ähnlichem Einkommen

Während sich in der Steuerklasse III in der Regel ein Ehepartner mit einem relativ hohen Einkommen eintragen lässt, während ein zweiter Partner der Steuerklasse V zugeordnet wird, gilt die Steuerklasse IV ebenfalls für Verheiratete oder Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der Unterschied allerdings ist, dass innerhalb der Steuerklasse IV meistens beide Partner ein relativ ähnliches Einkommen haben. Wenn die Einkommen größere Unterschiede haben, kann es unter Umständen lohnenswert sein, wenn die Ehepartner das sogenannte Faktorverfahren beantragen.

Deren Inhalt ist, dass eine Feststellung des Einkommens der Ehepartner stattfindet, während der Anteil des Einkommens zum einen in der Vergangenheit gewesen ist und zum anderen zukünftig sein wird. Daher findet eine Anpassung der Steuerlast statt, was für eine gerechtere Besteuerung im Rahmen der gleichberechtigten Partnerschaft sorgt.

In der Steuerklasse IV gibt es im Jahre 2023 die folgenden Freibeträge:

  • Grundfreibetrag (21.816 Euro)
  • Arbeitnehmerpauschbetrag (1.230 Euro)
  • Sozialausgabenpauschbetrag (36 Euro)
  • Vorsorgepauschale
  • Kinderfreibetrag (6.024 Euro)
  • Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder (2.928 Euro)

Steuerklasse V: Verheiratet und Geringverdiener

Im Gegensatz zur Steuerklasse III befindet sich in Steuerklasse in der Regel der verheiratete Partner, der deutlich weniger als der andere Partner verdient und es sich daher häufig um einen Geringverdiener handelt. Gedacht ist die Steuerklasse V ausschließlich für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner. Die Steuerklasse V ist in dem Sinne das Gegenstück zur Steuerklasse III, sodass ausschließlich ein Partner in der Steuerklasse V einzuordnen ist, dessen Partner in der Steuerklasse III eingruppiert wurde.

In der Regel wählt immer derjenige Partner die Steuerklasse V, der ein deutlich geringeres Einkommen als der andere Partner hat. Der Effekt der Steuerklasse besteht in erster Linie darin, dass der Partner mit seinem Einkommen in der Steuerklasse III niedriger besteuert wird. Kennzeichen für die Steuerklasse V ist vor allem, dass es dort keinen Grundfreibetrag gibt. Ebenfalls fehlt der Kinderfreibetrag, der dann nur dem Partner zuerkannt wird, der sich in der Steuerklasse III befindet.

Dementsprechend gibt es innerhalb der Steuerklasse V nur noch die folgenden Pauschbeträge:

  • Arbeitnehmerpauschbetrag (1.032 Euro)
  • Sozialausgabenpauschbetrag (36 Euro)
  • Vorsorgepauschale

Steuerklasse VI: Personen mit Zweiteinkommen

Die Steuerklasse VI ist für Personen gedacht, die neben ihrem Hauptjob noch ein zweites Einkommen erzielen. In der Steuerklasse VI werden alle Menschen mit einem Zweitjob eingetragen, unabhängig davon, ob es sich um Verheiratete oder um Singles mit oder ohne Kindern handelt. Die Steuerbelastung ist in dieser Steuerklasse am höchsten, weil es keinerlei Freibeträge und Pauschbeträge gibt. Das ist vor allem damit begründet, dass es sich eben um ein Zweiteinkommen handelt und nur das Ersteinkommen in Deutschland die Vorzüge in Form der ausführlich beschriebenen Frei- und Pauschbeträge genießen soll.

In unserer folgenden Tabelle erhalten Sie noch einmal eine sehr gute Übersicht, worin sich die sechs Steuerklassen unterscheiden. Wir führen noch einmal jeweils die entsprechenden Pauschbeträge auf und welche Personenkreise sich in der entsprechende Steuerklasse befinden.

Merkmal I II III IV V VI
Personen Singles Alleinerziehende Verheiratete  ein Besserverdienender Verheiratete ähnliches Einkommen Verheiratete ein Geringerverdiener Personen mit zweitem Einkommen
Grundfreibetrag 10.908 Euro 10.908 Euro 21.816 Euro 21.816 Euro Nein Nein
Arbeitnehmerpauschbetrag 1.230 Euro 1.230 Euro 1.230 Euro 1.230 Euro 1.230 Euro Nein
Sonderausgabenpauschale 36 Euro 36 Euro 36 Euro 36 Euro 36 Euro Nein
Vorsorgepauschale Ja Ja Ja Ja Nein Nein
Kinderfreibetrag 3.012 Euro 3.012 Euro 8.952 Euro 6.024 Euro Nein Nein
Freibetrag Betreungs- und Ausbildungsbedarf 1.464 Euro 1.464 Euro Nein 2.928 Euro Nein Nein
Alleinerziehungsentlastungsbetrag Nein 4.260 Euro Nein Nein Nein Nein

Steuerklasse „0“: Arbeitnehmer mit Sitz im Ausland

Zwar gibt es offiziell keine Steuerklasse 0, aber dennoch wird diese als eine Art Hilfsmodell genutzt. Eingetragen in der Steuerklasse 0 werden ausschließlich Arbeitnehmer mit einem Wohnsitz im Ausland. Dabei darf der Wohnsitz nicht überall liegen, sondern es muss sich um sogenannte Grenzgänger handeln. Das sind Personen, die in den folgenden Ländern leben, allerdings in Deutschland arbeiten:

  • Belgien
  • Frankreich
  • Schweiz

Die Besonderheit dieser Arbeitnehmer besteht darin, dass sie hierzulande nur eine geringe oder gar keine Lohnsteuer zahlen müssen. Allerdings besteht dennoch in Deutschland Pflicht zur Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen. Welche Einzelheiten darüber hinaus zu berücksichtigen sind, sagt das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem betroffenen, anderen Land.

Welche Freibeträge gibt es in den Steuerklassen?

Steuerklassen in Deutschland – die 6 Lohnsteuerklassen im Detail

Wie Sie unserer Erläuterung zu den einzelnen Steuerklassen bereits entnehmen konnte, gibt es in Deutschland eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen. Welche das im Allgemeinen sind, möchten wir an der Stelle kurz inhaltlich erläutern:

  • Grundfreibetrag
  • Arbeitnehmerpauschbetrag
  • Sonderausgaben- bzw. Sozialausgabenpauschbetrag
  • Vorsorgepauschale
  • Alleinerziehendenentlastungsbetrag
  • Kinderfreibetrag
  • Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder

Der Grundfreibetrag in Höhe von aktuell 10.908 Euro steht jedem Steuerpflichtigen zur Verfügung und soll dazu führen, dass die Lebensgrundlage gesichert ist. Daher findet für mittlerweile knapp 11.000 Euro keinerlei Besteuerung des Einkommens statt.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird häufig alternativ als Werbungskostenpauschale bezeichnet. Dieser Betrag wird bei einer abhängigen Beschäftigung automatisch von den festgestellten Einkünften subtrahiert, sodass jeder Arbeitnehmer ihn nutzen kann. Sollten die tatsächlichen Werbungskosten höher ausfallen als der Pauschbetrag, müssen diese Kosten gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden.

Inhalt des Sonderausgabenpauschbetrages ist es, dass spezielle Kosten den Sonderausgaben zugerechnet werden. Dabei handelt sich insbesondere um Beiträge, die Sie zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, aber auch Ausbildungskosten und Beiträge zu einer privaten sowie gesetzlichen Altersvorsorge. Setzen Sie diese entsprechenden Beträge nicht an, wird stattdessen der Sonderausgabenpauschbetrag in Höhe von 36 Euro geltend gemacht.

Ferner gibt es noch den bereits erläuterten Alleinerziehendenentlastungsbetrag, den bekannten Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder.

Wann muss man seine Steuerklasse ändern?

Die Eingruppierung in die Steuerklassen ist nicht zwangsläufig ein Leben lang die gleiche. Eine Änderung muss insbesondere dann vorgenommen werden, wenn sich der Familienstand ändert, Sie also beispielsweise heiraten. Sind Sie vor der Heirat in Steuerklasse I eingestuft, werden Sie seitens der Finanzämter nach der Hochzeit automatisch der Steuerklasse IV zugeordnet. Möchten Sie stattdessen die Kombination aus Steuerklasse III und V wählen, müssen Sie dies gegenüber den Finanzbehörden beantragen. Umgekehrt funktioniert der Wechsel genauso. Waren Sie bis vor kurzer Zeit verheiratet und sind jetzt geschieden, werden Sie anschließend von der bisherigen Steuerklasse III, IV oder V in die Steuerklasse I oder II eingeordnet.

Mittlerweile müssen bei einem Steuerklassenwechsel keine Fristen mehr beachtet werden. Die Änderung kann dementsprechend sogar mehrmals innerhalb eines Jahres erfolgen und es sind keine speziellen Voraussetzungen zu erfüllen. Bis Anfang des Jahres 2020 war es hingegen so, dass zum Beispiel die Wechselfrist für Ehepaare der 30. November des jeweiligen Jahres gewesen ist. Diese Frist gibt es heutzutage nicht mehr.

Quellen & Verweise[+]